Pflegebedürftige und Angehörige können 2026 verschiedene Leistungen nutzen, um Unterstützung im Haushalt und Alltag zu finanzieren. Besonders wichtig sind der monatliche Entlastungsbetrag und – ab Pflegegrad 2 – der gemeinsame Jahresbetrag für Verhinderungs- und Kurzzeitpflege.

Entlastungsbetrag 2026: bis zu 131 € monatlich

Pflegebedürftige, die zu Hause versorgt werden, können ab Pflegegrad 1 einen Entlastungsbetrag von bis zu 131 € pro Monat nutzen. Das entspricht bis zu 1.572 € im Kalenderjahr. Voraussetzung ist unter anderem, dass die Leistung von einem nach Landesrecht anerkannten Angebot erbracht wird.

Wofür kann der Betrag genutzt werden?

  • Wohnungsreinigung und Haushaltspflege
  • Wäsche und Haushaltsorganisation
  • Einkäufe und notwendige Besorgungen
  • Alltagsbegleitung und Begleitung zu Terminen
  • Entlastung pflegender Angehöriger

Was passiert mit nicht genutzten Beträgen?

Der Entlastungsbetrag wird nicht automatisch als Geldleistung ausgezahlt. Anerkannte Leistungen werden in der Regel nachgewiesen und abgerechnet. Nicht verbrauchte Beträge können unter gesetzlichen Voraussetzungen angespart und übertragen werden. Die zuständige Pflegekasse kann das aktuell verfügbare Budget nennen.

Verhinderungspflege 2026

Wenn eine private Pflegeperson vorübergehend verhindert ist, kann ab Pflegegrad 2 Verhinderungspflege infrage kommen. Seit Juli 2025 gibt es für Verhinderungs- und Kurzzeitpflege einen gemeinsamen Jahresbetrag. Im Jahr 2026 stehen dafür unter den gesetzlichen Voraussetzungen insgesamt bis zu 3.539 € zur Verfügung.

Der wichtige Unterschied

Der Entlastungsbetrag steht grundsätzlich bereits ab Pflegegrad 1 zur Verfügung und ist für anerkannte Entlastungs- und Unterstützungsangebote bestimmt. Verhinderungspflege setzt grundsätzlich mindestens Pflegegrad 2 voraus und dient dazu, eine private Pflegeperson zeitweise zu ersetzen oder zu entlasten. Die endgültige Entscheidung über eine Kostenübernahme trifft die Pflegekasse.

So bereiten Sie die Beratung vor

  1. Aktuellen Pflegegrad bereithalten.
  2. Bei der Pflegekasse nach dem verfügbaren Budget fragen.
  3. Benötigte Hilfe und gewünschte Häufigkeit notieren.
  4. PflegeLux für eine kostenlose Erstberatung kontaktieren.

Hinweis: Dieser Beitrag bietet eine allgemeine Orientierung und ersetzt keine individuelle Rechts- oder Leistungsberatung. Maßgeblich sind die gesetzlichen Voraussetzungen und die Entscheidung der zuständigen Pflegekasse. Stand: August 2026.